Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der B.I. Personal- & Managementberatungs-GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote die von der B.I. Personal- & Managementberatungs-GmbH abgegeben werden und für alle Verträge, die von der B.I. Personal- & Managementberatungs-GmbH im Folgenden kurz „B.I.“ genannt abgeschlossen werden. Die gegenständlichen AGB‘s bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Anbote und sämtlicher Verträge, die von der B.I. abgegeben bzw. abgeschlossen werden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber gelten die AGB als vom Auftraggeber angenommen und werden damit integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen der B.I. und dem jeweiligen Auftraggeber.
1.3. Abweichende oder ergänzende AGB´s der Auftragsgeber erlangen nur dann Gültigkeit, wenn diese von der B.I. ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen der B.I. und dem Auftraggeber kommt entweder durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme des Anbotes durch den Auftraggeber zu Stande. Etwa wenn der Auftraggeber das Anbot der B.I. unterfertigt oder der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung an die B.I. retourniert. Jedenfalls kommt der Vertrag durch die Inanspruchnahme, der von der B.I. angebotenen Leistungen, durch den Auftraggeber zu Stande; dies unabhängig von einer schriftlichen Erklärung durch den Auftraggeber.
3. Leistungserbringung durch die B.I.
Die B.I. erbringt alle geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits gegenüber der B.I. all jene Leistungen aller Art rechtzeitig und vollständig zu erbringen, die für eine ordnungsgemäße und sorgfaltsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher insbesonders alle zur Erfüllung und Ausführung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig an die B.I. zu übermitteln.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die B.I. unverzüglich von all jenen Umständen schriftlich zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
5. Honorare, Spesen einschließlich Bewerberspesen, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen und außergerichtliche und gerichtliche Kosten
5.1. Sämtliche Honorare, die auf der Homepage der B.I. abrufbar sind haben informativen Charakter. Wenn mit einem oder mehreren präsentierten Kandidaten Verhandlungen geführt werden, die sich „in die Länge ziehen“ und dann letzendes kein Dienstvertrag abgeschlossen wird oder dauern die Verhandlungen länger als 4 Wochen, dann wird für die Fortsetzung der Suche eine Spesenpauschale von EUR 950,00 zzgl. 20% MWSt. und eine neuerliche Präsentationspauschale von mindestens EUR 1.900,00 zzgl. 20% MWSt. in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind alle im Einzelfall ausverhandelten Honorare maßgeblich.
5.2. Alle Honorare, Inserate und Spesen werden zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verrechnet.
5.3. Ein Honoraranspruch der B.I. entsteht selbst dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von der B.I. vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag abschließt oder wenn ein von der B.I. vorgestellter Kandidat für eine andere Position als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde eingestellt wird.
5.4. Spesen sind vom Auftraggeber nur dann zu bezahlen, wenn dessen Zahlungspflicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.5. Allfällige Reisespesen für das erste Kontaktgespräch trägt im Regelfall der Bewerber. Es sei denn, es ist entgegenstehendes vereinbart.
Kandidaten aus anderen EU Ländern werden nur eingeladen nach Zustimmung des Auftraggebers.
5.6. Sämtliche von der B.I. gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
5.7. Fakturen über Insertionen oder Spesen sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
5.8. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den von der B.I. bekanntgegebenen Konto maßgebend.
5.9. Im Falle des Zahlungsverzuges geltend Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart.
5.10. Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet zusätzlich zu den vereinbarten Verzugszinsen alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, prozessualen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der damit verbundenen Anwaltskosten für die Einbringlichmachung der offenen Honorare und Spesen samt Bewerberspesen zu ersetzen.
5.11. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus welchen Gründen auch immer ist ausgeschlossen und in jedem Fall unzulässig.
6. Beendigung der Geschäftsbeziehung/Kündigungsrecht – Honoraranspruch
6.1. Die B.I. und der Auftraggeber sind berechtigt die Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon, sofern keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich aufzukündigen.
6.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die B.I. die Geschäftsbeziehung oder Teile davon mit sofortiger Wirkung aufkündigen. Wichtige Gründe sind insbesonders Verstöße des Auftraggebers gegen die AGB (z.B.: Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht) und Verstöße gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen.
6.3. Beendet der Auftraggeber das Vertragsverhältnis nach dem die B.I. ein Dossier, in dem die B.I. die von ihr ausgewählten Kandidaten dem Auftraggeber präsentiert, übermittelt hat, ist die B.I. berechtigt gegenüber dem Auftraggeber das mit dem Auftraggeber vereinbarte Präsentationshonorar gänzlich und allenfalls vereinbarte Spesen und Bewerberspesen in Rechnung zu stellen.
6.4. Sollte mit einem von der B.I. dem Auftraggeber präsentierten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – welcher Art auch immer – ein Vertragsverhältnis und zwar unabhängig für welche Position abgeschlossen werden, so gebührt der B.I. das vertragsgemäß vereinbarte volle Honorar einschließlich allenfalls vereinbarter Spesen und Bewerberspesen; dies unter Abzug allenfalls bereits geleisteter Honorarteilzahlungen.
7. Zusätzliche Aufnahme von Kandidaten/innen über den vereinbarten Auftrag hinaus
7.1. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation der Kandidaten durch die B.I. der Auftraggeber ein zusätzliches Vertragsverhältnis welcher Art auch immer mit einem weiteren durch die B.I. präsentierten Kandidaten abschließt, so ist die B.I. berechtigt 75 % des ursprünglich vereinbarten Honorars vom Auftraggeber zu begehren.
7.2. Ab dem 2. zusätzlichen Vertragsabschluss mit einem durch die B.I. präsentierten Kandidaten gebührt der B.I. ein Honorar von 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars.
7.3. Vorbezeichnete Honoraransprüche bestehen stets auch dann, wenn der Auftraggeber von der B.I. präsentierte Kandidaten in seine Evidenz nimmt und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder kontaktiert und ein Vertrag zu Stande kommt.
8. Exklusivität
Grundsätzlich führt die B.I. alle an sie erteilten Personalsuchaufträge als exklusiver Partner für den Auftraggeber durch; es sei denn es wird anderes ausdrücklich vereinbart. Das heißt (a) für den Fall, dass der Auftraggeber direkt Daten ermittelt oder (b) für den Fall, dass sich Kandidaten direkt beim Auftraggeber bewerben ist die B.I. in allen Fällen davon in Kenntnis zu setzen und ist hinsichtlich all dieser Kandidaten die Expertise der B.I. einzuholen.
9. Datenschutz
B.I. verpflichtet sich, erhaltene Daten ausschließlich für Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeiten zu verwenden, das Datengeheimnis (lt. DSGVO) zu bewahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren, um unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und/oder vor Verlust so geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Kandidaten und Bewerber willigen ein, dass personalbezogene Daten (Name, Titel, Geburtsdatum, Beruf, Branche, Anschrift) für Zwecke der Buchhaltung, der Kundenevidenz und zum Zwecke von eigenen Informationsmaßnahmen gespeichert und verarbeitet werden. Kandidaten erklären die Zustimmung zur Übermittlung der Daten mittels Dossier nach vorherigem Interview, zu Zwecken der Präsentation bei unserem projektbezogenen Auftraggeber. Kandidaten können nach Abschluss des Projekts die Löschung der Daten beantragen – ansonsten werden diese mindestens 24 Monate gespeichert.
10. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Tatsachen und Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, die Weitergabe an Dritte zu unterlassen sowie dafür zu sorgen, dass diese Informationen unberechtigten Dritten, insbesondere Konkurrenten, nicht zur Kenntnis gelangen können.
Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei personenbezogene Daten oder Unterlagen an Dritte weiter zu geben. Sämtliche personenbezogene Daten nicht eingestellter Kandidaten müssen spätestens nach Abschluss des Auftrages gelöscht werden.
11. Schutz des geistigen Eigentums
Alle Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei B.I. Der Auftraggeber erhält nur jene Rechte, die ihm in den Einzelverträgen ausdrücklich eingeräumt werden. Im Zweifel ist die Einräumung von Rechten restriktiv zu interpretieren und gilt ein Nutzungs- oder Verwertungsrecht als nicht eingeräumt. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die vom B.I. geschaffenen Leistungsergebnisse (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen) nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und/oder unentgeltliche Weitergabe von Leistungsergebnissen jeglicher Art an Dritte einer schriftlichen Zustimmung von B.I.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Sämtliche Informationen über Kandidaten die an den Auftraggeber weiter geleitet werden beruhen auf den Angaben der Bewerber. Die B.I. übernimmt daher keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von den Bewerbern erhaltenen Angaben oder vorgelegten Unterlagen wie insbesonders Zeugnissen und Empfehlungsschreiben und dgl.
12.2. Gegen die B.I. geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.
12.3. Die B.I. haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Ersatz des entgangenen Gewinns und von Folgeschäden wird jedenfalls ausgeschlossen.
12.4. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich per Einschreiben gegenüber der B.I. geltend gemacht werden, widrigenfalls diese verfallen sind. Nach dieser schriftlichen Geltendmachung müssen Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
13.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus jeglichen Geschäftsbeziehrungen zwischen einem Auftraggeber und der B.I. ist das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels.
Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.
13.2. Es gilt ausdrücklich das Recht der Republik Österreich.
13.3. Für sämtliche, schriftliche oder mündliche Informationen jeglicher Art zwischen den Vertragsparteien gilt die deutsche Sprache als vereinbart. Die deutsche Sprache ist dies falls maßgeblich.
14. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sowie Nebenabreden und dgl. bedürfen zu ihrer Gültigkeit/Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Rechtswirksame Erklärungen zwischen den Vertragsparteien können entweder per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen um der soeben vereinbarten Schriftform zu genügen.
15. Salvatorische Klausel
Sofern eine der obigen Bestimmungen der AGB´s unwirksam, nichtig oder undurchführbar ist, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB’s überhaupt nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich dies falls im Wege gemeinsamer Verhandlungen anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der nichtig, unwirksam oder undurchführbar gewordenen Bestimmung entspricht.